Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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reich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die Hohenzollernschen 
Lande anderseits bilden zwei gesonderte Gebiete mit der Folge, daß 
die Übertragung nur zulässig ist unter Brennereien, die in demselben 
Gebiete liegen. 
Eine außerhalb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württem- 
berg und des Großherzogtums Baden liegende Brennerei darf das 
Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze her- 
zustellen, nur dann auf eine andere Brennerei übertragen, wenn der 
Besitzer der abgebenden Brennerei sich verpflichtet, weder mehr als 
die dem ermäßigten Satze entsprechende Jahresmenge Alkohol unter 
Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge 
selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinausgehenden 
Teil des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben. 
Für das mit dem zu übertragenden Durchschnittsbrande verbundene 
Kontingent oder für die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
herstellbare Alkoholmenge kann ein Verbrauchsabgabensatz, der hinter dem 
für die abgebende Brennerei zutreffenden höchsten ermäßigten Satze zurück- 
bleibt, nur dann beansprucht werden, wenn der den Durchschnittsbrand 
abgebende Brennereibesitzer sich verpflichtet, Branntwein über die dem 
beanspruchten Satze entsprechende, im § 5 des Gesetzes vom 14. Juni 
1912, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, (Reichs- 
Gesetzbl. S. 378) als Jahreserzeugung bezeichnete Alkoholmenge unter 
Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge 
hinaus weder selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinaus- 
gehenden Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei zu 
übertragen. 
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand 
wächst dem eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit 
der Wirkung zu, als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen 
Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr 1915/16 als 
Durchschnittsbrand zugewiesen wäre. 
Die Verbrauchsabgabe für den innerhalb des erworbenen Durch- 
schnittsbrandes hergestellten Branntwein ist so zu berechnen, als ob er 
in der den Durchschnittsbrand abgebenden Brennerei hergestellt 
worden wäre. 
Auf erworbenen Durchschnittsbrand darf die Branntweinerzeugung 
erst angerechnet werden, wenn die Brennerei ihren eigenen Durch- 
schnittsbrand erschöpft hat. Wird Durchschnittsbrand von mehreren 
Brennereien erworben, so ist stets zunächst der erworbene Durchschnitts- 
brand der einen Brennerei vollständig zu erledigen, bevor Branntwein 
auf den erworbenen Durchschnittsbrand einer weiteren Brennerei ange- 
rechnet werden darf. 
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