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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 138
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). S. 645. — Bekanntmachung über
die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette. S. 646. — Bekanntmachung über
die Kartoffelversorgung. S. 647.
(Nr. 4908) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357).
Vom 9. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) werden folgende Änderungen vor-
genommen:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
Der Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände herauszugeben,
insbesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu
überbringen oder zu versenden.
2. Im § 6 wird als Nummer 1 eingefügt:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben
oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu
versenden, zuwiderhandelt;.
Diebisherigen Nummern 1,2, 3 erhalten die Nummern 2, 3, 4.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 156
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1915.