Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 653 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 139 
   
   
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver- 
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten. S. 653. 
  
  
  
(Nr. 4911) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland 
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 
10. Oktober 1915. 
Auf Grund des §.1 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland 
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Angehörige eines feindlichen Staates, die ihren Aufenthalt im Inland 
haben — mit Ausnahme der Kriegsgefangenen — haben ihr gesamtes im Inland 
befindliches Aktivvermögen unter Angabe der einzelnen dazu gehörigen Vermögens- 
gegenstände nach Maßgabe des Anmeldebogens A anzumelden. 
Artikel 2 
Wer im Inland befindliche Vermögensweite eines feindlichen Staatsan- 
gehörigen oder eines im feinlichen Ausland ansässigen Unternehmens verwaltet 
oder in Verwahrung hat, hat diese Vermögenswerte unter Aufführung der ein- 
zelnen Gegenstände und unter Angabe von Namen, Wohnort (Firma und Sitz) 
und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens B 
anzumelden. 
Artikel 3 
Wer einem im Ausland befindlichen feindlichen Staatsangehörigen oder 
einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen eine auf Geld lautende 
Leistung schuldet, hat deren Betrag sowie Namen, Wohnort (Firma und Sitz) 
 
 
und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens C 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 157 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1915. 
 
 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.