— 653 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 139
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver-
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten. S. 653.
(Nr. 4911) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom
10. Oktober 1915.
Auf Grund des §.1 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Angehörige eines feindlichen Staates, die ihren Aufenthalt im Inland
haben — mit Ausnahme der Kriegsgefangenen — haben ihr gesamtes im Inland
befindliches Aktivvermögen unter Angabe der einzelnen dazu gehörigen Vermögens-
gegenstände nach Maßgabe des Anmeldebogens A anzumelden.
Artikel 2
Wer im Inland befindliche Vermögensweite eines feindlichen Staatsan-
gehörigen oder eines im feinlichen Ausland ansässigen Unternehmens verwaltet
oder in Verwahrung hat, hat diese Vermögenswerte unter Aufführung der ein-
zelnen Gegenstände und unter Angabe von Namen, Wohnort (Firma und Sitz)
und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens B
anzumelden.
Artikel 3
Wer einem im Ausland befindlichen feindlichen Staatsangehörigen oder
einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen eine auf Geld lautende
Leistung schuldet, hat deren Betrag sowie Namen, Wohnort (Firma und Sitz)
und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogens C
Reichs-Gesetzbl. 1915. 157
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1915.