Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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anzumelden. Anzumelden haben nur diejenigen natürlichen oder juristischen Per- 
sonen, welche im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben. 
Gesamtschulden sind als solche zu bezeichnen. 
Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung und die Zeitdauer, 
für die sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit ge- 
schuldet, so ist das Alter des Berechtigten anzugeben. 
Artikel 4 
Die Leiter oder Geschäftsführer eines im Inland ansässigen Unternehmens, 
an dem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind haben Namen, Wohnort und 
Staatsangehörigkeit der beteiligten feindlichen Staatsangehörigen sowie Art und 
Umfang ihrer Beteiligung nach Maßgabe des Anmeldebogens D anzumelden. 
 Als Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Aktienbesitz. Dieser 
ist anzumelden, soweit den Leitern oder Geschäftsführern bekannt ist, ob und in 
welchem Umfang Aktien im Besite feindlicher Staatsangehöriger sind. 
Artikel 5 
Ist keiner der Inhaber eines im feindlichen Ausland ansässigen Unter- 
nehmens feindlicher Staatsangehöriger, so entfällt die Anmeldepflicht nach 
Artikel 2 bis 4. 
Ein im nichtfeindlichen Ausland ansässiges Unternehmen, dessen sämtliche 
Inhaber feindliche Staatsangehörige sind, steht einem im feindlichen Ausland 
ansässigen Unternehmen im Sinne der Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gleich. 
Artikel 6 · 
Einem feindlichen Staatsangehörigen im Sinne dieser Bekanntmachung 
stehen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche juristische Personen, die in den feind- 
lichen Staaten ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst gleich. 
Artikel 7 
Besteht Zweifel über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ihren Wohn- 
sitz oder ihren dauernden Aufenthalt im feindlichen Ausland hat, so hat der 
Anmeldepflichtige sie als feindlichen Staatsangehörigen im Sinne dieser Bekannt- 
machung zu behandeln. 
Artikel 8 
Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feind- 
lichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung dieses 
Vermögens unterbleiben. 
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Jahresbetrag maßgebend. 
Artikel 9 
Für die Anmeldung auf Grund der Verordnung scheidet das von einer 
Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder geschuldete
	        
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