Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 657 — 
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland, 
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Bestitzungen 
dieser Staaten. 
Anmeldebogen 
(auszufüllen von feindlichen Staatsangehörigen, die im Inland ihren 
Aufenthalt haben, vgl. Artikel 1 der Bekanntmachung.) 
Name (Vor- und Zuname) 
   des 
Wohnort Anmelde- 
Staatsangehörigkeit pflichtigen 
Anmerkung: Die Anmeldepflicht entfällt, wenn das anzumeldende Vermögen weniger als 
500 Mark beträgt.
	        
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