Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 667 — 
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland, 
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
dieser Staaten. 
Anmeldebogen D 
(auszufüllen von den Leitern oder Geschäftsführern eines im Inland ansässigen 
Unternehmens, an dem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, vgl. Artikel 4 
der Bekanntmachung.) 
Firma und Sitz des Unternehmens.. 
Name (Vor- und Zuname) und Wohnung des anmeldepflichtigen Leiters 
oder Geschäftsführers. 
Anmerkung 1. Handelt es sich um ein ausschließlich feindlichen Staatsangehörigen gehöriges 
Unternehmen oder um die Niederlassung eines im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmens, 
so erfolgt die Anmeldung nicht nach diesem Anmeldebogen (zu vergleichen Anmeldebogen A und B). 
Anmerkung 2. Die Anmeldepflicht entfällt für ein unter staatliche Aufsicht oder zwangs- 
weise Verwaltung gestelltes Unternehmen. 
Anmerkung 3. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehmens erfolgt 
die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.