Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 140
Inhalt: Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über das Verbot des Vor-
verkaufs von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerel sowie der Kartoffelstärkefabrikation aus der in-
ländischen Ernte des Jahres 1915. S. 669. — Bekanntmachung über die Verarbeitung von
Bucheckern. S. 670.
(Nr. 4912) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über das Verbot
des Vorverkaufs von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel-
stärkefabrikation aus der inländischen Ernte des Jahres 1915. Vom
11. Oktober 1915.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über das Verbot des Vor-
verkaufs der Ernte des Jahres 1915 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 341) bestimme ich:
Die Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs von Erzeugnissen
der Kartoffellrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation aus der inländischen
Ernte des Jahres 1915 vom 7. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) tritt hiermit
außer Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 159
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1915.