Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 142
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Ägypten und Französisch-.Marokko. S. 673.
(Nr. 4915) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Ägypten und Französisch-Marokko.
Vom 14. Oktober 1915.
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes
bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im
Wege der Vergeltung auch auf das britische Okkupationsgebiet in Ägypten sowie
auf die unter französischem Protektorat stehenden Gebietsteile Marokkos für
anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher statt-
gefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich
der Strafbestimmung des § 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch
erst mit dem 20. Oktober 1915 in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 161
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1915.