Beantragt der Berechtigte die Übereignung an eine andere Person, so ist das
Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzu-
stellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des § 4 Abs. 4a für die Zeit bis zum
1. August 1915 zur Ernährung und Frühjahrsbestellung nötig haben. Diese
Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit
der Aussonderung von der Beschlagnahme frei.
Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die
sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben,
ist gleichfalls auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; es wird mit der
Aussonderung von der Beschlagnahme frei.
§ 15
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder
an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirks gerichtet werden; im
ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht,
im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem
die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
§ 16
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen.
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis
gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Ubernahme-
preis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie
der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach
Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle
des Höchstpreises der Durchschnittspreis, der in der Zeit vom 1. bis einschließlich
15. Januar 1915 an dem maßgebenden Marktort gezahlt ist. Ist ein Durchschnitts-
preis nicht zu ermitteln, so sind die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu berück-
sichtigen.
§ 17
Der Besitzer der enteigneten Vorräle ist verpflichtet, sie zu verwahren
und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt.
Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
§ 18
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, so-