Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 687 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 147 
Inhalt: Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Abgaben. S. 687. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4927) Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Abgaben. Vom 21. Oklober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I 
Werden Waren, für die nach den bestehenden Gesetzen die Ausfuhr aus 
dem Geltungsgebiete dieser Gesetze den Anspruch auf Erlaß oder Vergütung 
einer inneren Abgabe oder des Zolles begründet, an im Ausland stehende 
Heeresteile, Heeresangehörige oder Beamte versendet, so gilt die Versendung nicht 
als Ausfuhr im Sinne jener Gesetze. 
II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 166 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1915.
	        
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