— 687 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 147
Inhalt: Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Abgaben. S. 687.
(Nr. 4927) Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Abgaben. Vom 21. Oklober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Werden Waren, für die nach den bestehenden Gesetzen die Ausfuhr aus
dem Geltungsgebiete dieser Gesetze den Anspruch auf Erlaß oder Vergütung
einer inneren Abgabe oder des Zolles begründet, an im Ausland stehende
Heeresteile, Heeresangehörige oder Beamte versendet, so gilt die Versendung nicht
als Ausfuhr im Sinne jener Gesetze.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 166
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1915.