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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 150
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von der Sperre feindlichen Vermögens. S. 707.
(Nr. 4931) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von der Sperre feindlichen Vermögens.
Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund der §§ 8, 10 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 633) werden für natürliche Personen, die in den unter
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz und gegen-
wärtigen Aufenthalt haben, sowie für juristische Personen, die dort ihren Sitz
und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland befind-
lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder
von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden
Aufenthalt haben, wird gestattet.
2. Es wird gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geldstücke,
die im Eigentum der bezeichneten Personen stehen, nach den unter
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands abzuführen.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Richter
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 170
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1915.