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verband erhalten hat, ist die Mühle verpflichtet, die entfallende Kleie, soweit sie in
ihrem Eigentume steht, an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abzugeben.
Hat die Mühle das Getreide von einem Kommunalverband erhalten, so hat
sie auf Verlangen des Kommunalverbandes die Kleie an ihn abzugeben.
Der Preis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte der
Kleie von der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Mühle liegt, nach
Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
§ 30
Wer der Vorschrift des § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder wer entgegen den
Vorschriften der §§ 28, 29, soweit sie für Mühlen gelten, Mehl oder Kleie abgibt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark bestraft.
VII. Verbrauchsregelung
§ 31
Unter der Bezeichnung Reichsverteilungsstelle wird eine Behörde gebildet.
Die Behörde besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar
außer dem Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen,
einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen einem Großherzog-
lich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem
Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören
ihr je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags
und des Deutschen Städtetags an.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 32
Die Reichsverteilungsstelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kriegs-Getreide-Gesell-
schaft m. b. H. für die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das Reich für die Zeit
bis zur nächsten Ernte nach den vom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen zu sorgen.
§ 33
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsverteilungsstelle Aus-
kunft zu geben und überschüssige Mehlvorräte an die von ihr bezeichneten Stellen abzugeben.
§ 34
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Klein-
händler vorzunehmen. Dabei darf nicht mehr abgegeben werden als die von der
Reichsverteilungsstelle für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Menge.
§ 35
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs
(§ 34) für den Bezirk der Gemeinden übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner
hatten, können die Übertragung verlangen.