Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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verband erhalten hat, ist die Mühle verpflichtet, die entfallende Kleie, soweit sie in 
ihrem Eigentume steht, an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abzugeben. 
Hat die Mühle das Getreide von einem Kommunalverband erhalten, so hat 
sie auf Verlangen des Kommunalverbandes die Kleie an ihn abzugeben. 
Der Preis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte der 
Kleie von der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Mühle liegt, nach 
Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
§ 30 
Wer der Vorschrift des § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder wer entgegen den 
Vorschriften der §§ 28, 29, soweit sie für Mühlen gelten, Mehl oder Kleie abgibt, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark bestraft. 
VII. Verbrauchsregelung 
§ 31 
Unter der Bezeichnung Reichsverteilungsstelle wird eine Behörde gebildet. 
Die Behörde besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar 
außer dem Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, 
einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen einem Großherzog- 
lich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem 
Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören 
ihr je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags 
und des Deutschen Städtetags an. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 32 
Die Reichsverteilungsstelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kriegs-Getreide-Gesell- 
schaft m. b. H. für die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das Reich für die Zeit 
bis zur nächsten Ernte nach den vom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen zu sorgen. 
§ 33 
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsverteilungsstelle Aus- 
kunft zu geben und überschüssige Mehlvorräte an die von ihr bezeichneten Stellen abzugeben. 
§ 34 
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke 
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Klein- 
händler vorzunehmen. Dabei darf nicht mehr abgegeben werden als die von der 
Reichsverteilungsstelle für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Menge. 
§ 35 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs 
(§ 34) für den Bezirk der Gemeinden übertragen. 
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner 
hatten, können die Übertragung verlangen.
	        
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