Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915    Nr. 151 
. 
  
 
           
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für 
den Weiterverkauf. S. 709. — Bekannkmachung über die Abänderung der Bekanntmachung 
über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915. S. 710. 
  
(Nr. 4932) Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die 
 Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 28. Oltober 1916. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die Regelung der 
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt: 
Der Hochstpreis für Kartoffeln beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger 
im Großhandel beträgt für die Tonne 
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, 
Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mecklenburg- 
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz ..... . .. ....... ..... 55 Mark, 
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft 
Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume 
Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise 
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg 
und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., An- 
halt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j. L. 57 " 
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, 
Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den 
Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, 
im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum 
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis 
Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürsten- 
tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und 
Hambreg . . . . . 59 " 
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61 " 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 171 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1915.
	        
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