Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 151
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Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für
den Weiterverkauf. S. 709. — Bekannkmachung über die Abänderung der Bekanntmachung
über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915. S. 710.
(Nr. 4932) Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die
Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 28. Oltober 1916.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über die Regelung der
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt:
Der Hochstpreis für Kartoffeln beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger
im Großhandel beträgt für die Tonne
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien,
Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz ..... . .. ....... ..... 55 Mark,
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft
Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume
Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg
und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., An-
halt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen,
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j. L. 57 "
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover,
Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den
Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg,
im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis
Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürsten-
tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und
Hambreg . . . . . 59 "
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61 "
Reichs-Gesetzbl. 1915. 171
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1915.