— 43 —
§ 36
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver-
brauchs übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere
a) anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen;
b) das Bereiten von Kuchen verbieten oder einschränken;
e) das Durchmahlen des Getreides auch in solchen Mühlen gestatten, die
das gesetzliche Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu
fünfundsiebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesen Fällen sind sie
befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen;
d) die Abgabe und die Entnahme von Brot und Mehl auf bestimmte
Mengen, Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken;
e) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Brot und Mehl
außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten oder
beschränken. § 37
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs-
behörden können die Art der Regelung (§§ 34 bis 36, 40) vorschreiben.
§ 38
Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden
und den Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, besondere
Ausschüsse gebildet werden. § 39
Verbraucht ein Kommunalverband innerhalb eines Monats weniger als die
ihm für diese Zeit zugeteilte Getreide- oder Mehlmenge, so hat ihm die Kriegs-
Getreide-Gesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises der ersparten Menge zu ver-
güten; der Kommunalverband hat die ersparte Menge der Kriegs- Getreide-Gesellschaft
m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die vergüteten Beträge sind für die Volks-
ernährung zu verwenden. § 40
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver-
brauchs übertragen ist, haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl
festzusetzen. Etwaige Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden.
§ 41
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver-
brauchs übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der
Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig fest. § 42
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlaß der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes-
gesetzen abweichen. § 43
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 34 bis 41) entstehen,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 11