Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

    
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 153 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für 
Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915. S. 719. 
  
 
         
  
(Nr. 4938) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der 
Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 
24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 705). Vom 29. Oktober 1915. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der 
Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) wird zur Ergänzung 
der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die 
Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 705) folgendes bestimmt: 
I 
Abschnitt II der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für 
Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 
erhält folgenden Zusatz:  
„Liefert der Großhändler dem Kleinhändler die Butter in kleinen 
Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben 
werden kann (insbesondere in Halbpfund-Paketen), so darf der Zuschlag 
für den Großhandel um 3 Mark erhöht werden; um den gleichen 
Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhandel.“ 
II 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. 
Berlin, den 29. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 173 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1915. 
 
	        
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