Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 153
Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für
Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915. S. 719.
(Nr. 4938) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der
Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom
24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 705). Vom 29. Oktober 1915.
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der
Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) wird zur Ergänzung
der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die
Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 705) folgendes bestimmt:
I
Abschnitt II der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für
Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915
erhält folgenden Zusatz:
„Liefert der Großhändler dem Kleinhändler die Butter in kleinen
Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben
werden kann (insbesondere in Halbpfund-Paketen), so darf der Zuschlag
für den Großhandel um 3 Mark erhöht werden; um den gleichen
Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhandel.“
II
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 173
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1915.