Object: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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658 Anh. XII. Gesetz, betr. d. Gesellschaften m. beschr. Haftung v. 20. April 1892. 8 55—58. 
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Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die 
im 8§ 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezug- 
nahme aufs die bei dem Gerichte eingereichten Urkunden über die Ab- 
änderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller 
Bestimmungen statt, auf welche sich die im 8 10 Absatz 3 und im 
§ 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen. 
Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das 
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. 
§ 55. 156.] Wird eine Erhöhung des Stammkapitals be- 
schlossen, so bedarf es zur Uebernahme jeder auf das erhöhte Kapital 
zu leistenden Stammeinlage einer gerichtlich oder notariell ausge- 
nommenen oder beglaubigten Erklärung des Uebernehmers. 
Zur Uebernahme einer Stammeinlage können von der Gesell- 
schaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch 
die Uebernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zuge“- 
lassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Betrage der 
Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende 
nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Ab- 
satz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen. 
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesell- 
schafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, 
so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsantheil. 
Die Bestimmungen im 8 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag 
der Stammeinlagen sowie die Bestimmung im 8 5 Absatz 2 über 
die Unzulässigkeit der Uebernahme mehrerer Stammeinlagen finden 
auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stamm- 
einlagen Anwendung. 
§ 56. 157.] Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Ein- 
lage gemacht werden, welche nicht in Geld zu leisten ist, oder so 
eine Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft 
übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die Person 
desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögensgegen- 
stände zu überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder 
Ueberlassung und der Geldwerth, für welchen die Einlage ange“ 
nommen wird, oder die für den überlassenen Gegenstand zu 9e“ 
währende Vergütung in dem Beschlusse auf Erhöhung des Stamm“ 
kapitals festgesetzt und in der im 8§ 55 Absatz 1 bezeichneten Er- 
klärung angegeben werden. 
Die Bestimmung im § 19 Absatz 3 findet die entsprechende An- 
wendung. 
8 57. [58.] Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals
	        
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