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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
158
Inhalt: Bekanntmachung über Ole und Fekte. S. 738.
Nr. 4947) Bekanntmachung über Ole und Fette. Vom 8. November 1915.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Wer Ole und Fette (6 2) mit Beginn des 11. November 1915 in Ge-
wahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und
Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin
(Kiegsausschuß) bis zum 15. November 1915 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen,
die sch mit Beginn des 11. November 1915 unterwegs befinden, sind von dem
Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung, oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin
stehen;
2. insgesamt (sämtliche Ole und Fette zusammengerechnet) weniger als
10 Doppelzentner betragen.
Neichs-Gesetzbl. 1915. 178
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1915.