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§ 2
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Gemeinden oder einem Dritten
das Eigentum an Schweinen von der zuständigen Behörde übertragen werden.
Schweine, die auf Grund von Mästungsverträgen zum Mästen und an Behörden,
an Gemeinden oder an die Zentral. Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern
sind, unterliegen der Enteignung nicht.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 2 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der
Übernahmepreis unter Berücksichtigung des Marktpreises festgesetzt wird.
Die Festsetzung erfolgt endgültig durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.
Die höhere Verwaltungsbehörde ernennt den Vorsitzenden und die Beisitzer, und zwar
je einen auf Vorschlag der amtlichen Vertretungen des Handels und der Landwirtschaft.
§ 3
Als Marktpreis gilt die amtliche Preisfeststellung des Schlachtviehmarktes, der
von der Landeszentralbehörde für den Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird,
nach dem Durchschnitt der beiden letzten Hauptmarkttage vor dem Eigentumsübergange.
Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der
Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
§ 4
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Berichtigung
Die in Nr. 7 des Reichs-Gesetzblatts unter laufender Nr. 4619 veröffentlichte
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Abgabenfreiheit für Salz, ist nicht unter
dem 21. Februar, sondern 21. Januar 1915 vollzogen worden.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.