Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 757 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
162 
Inhalt: Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch. S. 767. — Bekanntmachung 
einer Underung zur Verordnung vom 14. Oktober 1915 über das Verbot des Anstreichens mit Farben 
aus Bleiweiß und Leinöl. S. 7ö8s. — Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen 
auf laufende Verträge. S. 7ö8. — Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über 
die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. S. 760. 
  
  
  
  
(Nr. 4955) Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch. Vom 11.November 1915. 
G.u & 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des 
Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723) wird über 
den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen 
sind, folgendes bestimmt: 
Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt 
werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch, 
ältere Kinder mit einem halben Liter, 
Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen, in der 
Regel jedoch einen Liter nicht übersteigenden Menge 
für den Tag zu berücksichtigen. 
Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorübergehend eine volle 
Versorgung nach dieser Bestimmung nicht gestattet, kann die Milchmenge für 
Kinder von mehr als zwei Jahren — und zwar nach dem häöheren Lebensalter 
abgestuft — entsprechend herabgesetzt werden. 
Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Jahre 1902 und 
später Geborenen. 
Berlin, den 11. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs-Gesetzbl. 1915. 182 
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1915.
	        
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