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Vorsitzende muß ein ständig angestellter Richter sein, den die Justizverwaltung
bestellt. Jeder Richter ist verpflichtet, das Amt als Vorsitzender zu über-
nehmen. Im übrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichts durch die
Landeszentralbehörden, das Verfahren vor ihm durch den Reichskanzler geregelt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4958) Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711). Vom
11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28.Ok-
tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) werden folgende Änderungen vorgenommen:
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
Insoweit dies nicht geschieht, können die Landeszentralbehörden oder
die von ihnen bezeichneten Behörden solche Vorschriften erlassen.
Im § 3 Abs. 1 werden hinter die Zahl 2 die Worte „Satz 1"
eingefügt.
Im § 7 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Zusatz als zweite
Satz angefügt:
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden
können bestimmen, daß die Anordnung wegen Übertragung des
Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf auch gegenüber
Kartoffelerzeugern mit einer geringeren Kartoffelanbaufläche zulässig ist.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.