Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 761 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
A# 163 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft. S 701. — Bekanntmachung, 
betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold. S. 763. — Bekanntmachung, betrekfend 
Einwirkung der Fürsorge für Angehörige von Kriegsteilnehmern auf deren Unterstützungswohnsitz. S. 764. 
  
  
  
(Nr. 4959) Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft. Vom 13. November 1915. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
∆ 1 
Der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft in Berlin wird eine „Verwaltungs- 
stelle für private Schwefelwirtschaft“ angegliedert, der es obliegt, die Versorgung 
des deutschen Wirtschaftslebens mit den für andere als Heeres. und Marinezwecke 
erforderlichen Mengen von Schwefelsäure und Oleum zu sichern, insbesondere 
deren Gewinnung aus heimischen Rohstoffen zu fördern. 
Die Verwaltungsstelle untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
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Die Mittel, deren die Verwaltungsstelle zur Durchführung ihrer Aufgaben 
bedarf, werden im Wege einer Umlage auf Schwefelsäure und Oleum, einschließ- 
lich Abfallsäure, aufgebracht. 
Die Umlage ist zu entrichten: 
1. hinsichtlich der mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen 
von dem Eigentümer; haben die Vorräte eines Eigentümers insgesamt 
einen Schwefelinhalt von weniger als 10 000 Kilogramm, so ist eine 
Umlage nicht zu entrichten; 
2. hinsichtlich der nach dem 15. November 1915 erzeugten Mengen von 
dem Erzeuger. 
Die Umlage wird von der Verwaltungsstelle nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers festgesetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 183 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1915.
	        
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