Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der 
Festsetzung entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den für die 
Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. 
§ 3 
Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten 
haben nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers über die zur Berechnung der 
Umlage erforderlichen Rechnungsgrößen Auskunft zu erteilen, und zwar die Eigen- 
tümer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) bis zum 15. Januar 1916, die Erzeuger (§ 2 Abs. 2 
Nr. 2) bis zum 15. jeden Monats hinsichtlich der im Vormonat erzeugten Mengen, 
erstmalig bis zum 15. Januar 1916 hinsichtlich der in der Zeit vom 16. No- 
vember 1915 bis zum 31. Dezember 1915 einschließlich erzeugten Mengen. 
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die 
Geschäftsaufzeichnungen des Auskunftspflichtigen einsehen zu lassen. 
§ 4 
Lieferungsverträge über Schwefelsäure und Oleum, einschließlich Abfallsäure, 
die im Inland erzeugt sind, treten mit dem 16. November 1915 außer Kraft 
soweit die Lieferung nicht schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. 
§ 5 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, für Schwefel sowie für schwefelhaltige 
Rohstoffe und Erzeugnisse Höchstpreise festzusetzen. 
§ 6 
Schwefelkies, Schwefelsäure und Oleum, die nach dem 15. November 1915 
aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, 
Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, zu liefern. Kommt eine Einigung 
über die Lieferungsbedingungen nicht zustande, so werden sie von dem Reichs- 
kanzler festgesetzt. 
§ 7 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf schwefel- 
haltige Rohstoffe und Erzeugnisse jeder Art sowie auf Schwefel ausdehnen und Aus- 
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schwefelsäure und Oleum, 
die zur Befriedigung des Bedarfs des Heeres oder der Marine dienen. Der 
Reichskanzler bestimmt, was als Bedarf des Heeres und der Marine anzusehen ist. 
§ 8 
Auf die gemäß § 5 festgesetzten Preise finden die §§ 2, 4, § 5 Abs. 2 
§ 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver- 
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) 
und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) entsprechende Anwendung.
	        
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