— 766 —
Anlage 1
Erhebungsmuster
Viehzählung im Deutschen Reiche am 1. Dezember 1915.
Staat: . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . Gemeinde: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezirk: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1915
im räumlichen Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst, im Hause,
Stalle, Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide,
Feld usw.) vorhandenen Viehes nach den untenbezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei
ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie
eigenes behandelt. Viehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind,
sowie Viehstücke, die im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Da-
gegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur zufällig und
vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen.
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe
des Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1915 auf
dem Transporte gewesene, zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern
es nicht etwa erst am Zähltag gekauft wird.
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militärpferde gelten
alle zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt
von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben
werden. Pferde der Landgendarmerie gelten nicht als Militärpferde.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in
Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen,
in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist.
In der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1915 sind vorhanden
gewesen:
I. Pferde (ohne Militärpferde): Anzahl
Gesamtzahl . . . . . . . . . . . . .
II. Rindvieh:
1. Kälber unter 3 Monate alt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Jungvieh 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre . . . . . .
3. 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar
a) Bullen, Stiere und Ochsen . . . . . . .. . . . . . . . . . . .
b) Kühe (auch Färsen, Kalbinnen)...................... ..
Gesamtzahl (Summe zu II) . . . . . . . . .
III. Schafe (einschließlich Lämmer):
Gesamtzahl . . . . . . . . . . .
IV. Schweine:
1. Unter 8 Wochen alte Ferkel . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schwein . . . . . . . . . .
3. ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. 1 Jahr alte und ältere Schweine . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . ..
Gesamtzahl (Summe zu IV) . .
V. Ziegen (einschließlich Lämmer):
. Gesamtzahl.