Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 8 
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- 
sitenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung 
seines Amtes verpflichtet wird. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag 
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten 
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be- 
teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben 
werden. 
§ 9 
Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen 
fest. Es ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Die Lieferungs- 
fristen können nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. 
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die 
Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
  
§ 10 
Die Beschlüsse (§ 9) und die Anordnungen des Vorsitzenden auf Grund 
des § 7 Abs. 2 sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die 
Übereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart 
verkündet sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
§ 11 
Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. 
Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber 
ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die die 
Landeszentralbehörden auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Einwirkung 
der Höchstpreise auf laufende Verträge, treffen. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
Berlin, den 15. November 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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