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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
AWN 168
Juhalt: Verordnung über das Verbot der Durchfuhr vo##klckem ### #s#ischen Erzeugnissen. S. 777. —
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verorvnung über die Regelung des Absatzes ven
Exzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 778.
— Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. S. 778. — Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter
Standesregister. S. 770.
(Nr. 4967) Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeug-
nissen. Vom 25. November 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt: *7
Die Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
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Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Durchfuhr nach 8 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 9 1 Ausnahmen zu ge-
statten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
X
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. November 1915.
L. S. Wilhelm
S Litheln
Reichs-Gesetzbl. 1915. 188
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1915.