Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 777 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
AWN 168 
Juhalt: Verordnung über das Verbot der Durchfuhr vo##klckem ### #s#ischen Erzeugnissen. S. 777. — 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verorvnung über die Regelung des Absatzes ven 
Exzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 778. 
— Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. S. 778. — Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter 
Standesregister. S. 770. 
  
  
  
(Nr. 4967) Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeug- 
nissen. Vom 25. November 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: *7 
Die Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen 
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
82 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Durchfuhr nach 8 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 9 1 Ausnahmen zu ge- 
statten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
X 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. November 1915. 
L. S. Wilhelm 
S Litheln 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 188 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1915.
	        
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