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3. von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr
als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Roh-
masse nicht mehr als 500 Gramm Zucker
verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist ge-
stattet, die Verwendung von Hefe ist verboten.
In den im Abs. 1 genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht be-
reitet werden
Backwaren in siedendem Fett,
Backwaren unter Verwendung von Mohn,
Baumkuchen,
Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne
jeder Art,
Fettstreußel.
Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume her-
gestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden.
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung
mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige
Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten.
Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz,
Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Fette und Öle aller Art.
§ 3
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sach-
verständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unter-
liegenden Personen jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter-
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und
Herkunft, zu erteilen.
§ 4
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der. Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.