— 827 —
(Nr. 4991) Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen. Vom 16. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere
Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und
Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs angeboten werden,
oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert
wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder
der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum
Abdruck gebracht werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Ausnahmen zulassen.
§ 2
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.