Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4991) Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen. Vom 16. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere 
Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und 
Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs angeboten werden, 
oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert 
wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder 
der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum 
Abdruck gebracht werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
Ausnahmen zulassen. 
 § 2 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder 
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 16. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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