Nr. I b. Munition.
Beförderungsvorschriften. B. Aufgabe.
Der Eingang des Abs. (2) wird gefaßt:
(2) Handwurfgranaten mit einer Ladung von höchstens 35 g
Trinitrotoluol, von dem ein Teil durch einen anderen Nitrokörper ersetzt
werden kann, wenn dadurch die Gefährlichkeit nicht erhöht wird, und mit
einem Verschlusse, . . . usw. wie bisher.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
(Nr. 4627) Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 2. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landeszentral-
behörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegenständen
des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln
dienen, ferner an Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs.
und Futtermitteln aller Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen
zu geben.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei
den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
§ 2
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst
des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.