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solchen Zwecken gesichert ist, von dem Geschäftsgewinne des beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden.
§ 2
Als Kriegsgeschäftsjahre im Sinne dieses Gesetzes gelten die drei auf-
einanderfolgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914
mitumfaßt oder bei einer später gegründeten Gesellschaft mitumfassen würde, wenn
sie damals schon bestanden hätte. § 3
Geschäftsgewinn im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Geschäftsjahr
erzielte, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen sind inso-
weit zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung
darstellen. § 4
Als Mehrgewinn im Sinne dieses Gesetzes gilt der Unterschied zwischen
dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn (§ 5) und dem jeweils in einem
Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinne.
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet.
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht.
§ 5
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (§ 4) ist nach den Ergebnissen
der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn
eine Gesellschaft noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen der kürzeren
Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Besteht eine Gesellschaft
schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnittsgewinns die
beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäftsergebnissen
auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Ge-
schäftsjahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals statt-
gefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Vermehrung liegende Zeit
ein Betrag von fünf vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neu-
einzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet.
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von fünf vom
Hundert des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals angenommen zuzüglich
des Mehrbetrags, der zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vorzugs-
dividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre. Das Grundkapital
einer Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem
Erwerbspreis und den Anlage- und Erweiterungskosten abzüglich des durch
Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An Stelle des
Grundkapitals tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten
Geschäftsanteile der Genossen.