Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 838 — 
solchen Zwecken gesichert ist, von dem Geschäftsgewinne des beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. 
§ 2 
Als Kriegsgeschäftsjahre im Sinne dieses Gesetzes gelten die drei auf- 
einanderfolgenden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914 
mitumfaßt oder bei einer später gegründeten Gesellschaft mitumfassen würde, wenn 
sie damals schon bestanden hätte. § 3 
Geschäftsgewinn im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Geschäftsjahr 
erzielte, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger 
kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen sind inso- 
weit zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung 
darstellen. § 4 
Als Mehrgewinn im Sinne dieses Gesetzes gilt der Unterschied zwischen 
dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn (§ 5) und dem jeweils in einem 
Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinne. 
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht. 
§ 5 
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (§ 4) ist nach den Ergebnissen 
der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn 
eine Gesellschaft noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen der kürzeren 
Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Besteht eine Gesellschaft 
schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnittsgewinns die 
beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäftsergebnissen 
auszuscheiden. 
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Ge- 
schäftsjahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals statt- 
gefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Vermehrung liegende Zeit 
ein Betrag von fünf vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neu- 
einzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet. 
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von fünf vom 
Hundert des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals angenommen zuzüglich 
des Mehrbetrags, der zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vorzugs- 
dividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre. Das Grundkapital 
einer Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem 
Erwerbspreis und den Anlage- und Erweiterungskosten abzüglich des durch 
Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An Stelle des 
Grundkapitals tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten 
Geschäftsanteile der Genossen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.