Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1915. 
  
Für das 
Rechnungsjahr 1915 
  
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben treten hinzu 
Mark 
B. Außerordentlicher Etat. 
I. Einnahmen. 
Reichsschuld. 
4.  1/3 Aus der Anleie . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 000 
II. Ausgaben. 
6. Aus Anlaß des Krieges . . . . . . . . . . . 10 000 000 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 
  
  
  
  
(Nr. 5002) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Januar, 
Februar und März 1916. Vom 23. Dezember 1915. 
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink. 
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in Verbin- 
dung mit der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 718) 
wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrannt-- 
weinerzeugung, bestimme ich: 
In den Monaten Januar, Februar und März 1916 dürfen unverarbeiteten 
Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den 
freien Verkehr überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und 
zwar im ganzen bis zu fünfzehn vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 
1913/14 versteuerten Menge. 
Berlin, den 23. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Im Auftrage 
Kautz
	        
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