Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915
Inhalt: Bekanntmachung über weitere Regelung des Brennereibetriebs und des Branntweinverkehrs.
S 57. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Abänderung der Ausführungsvorschriften
des Bundesrats zum Viehseuchengesetze. S. 62. — Bekanntmachung, berreffend Änderung der
Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 63.
(Nr. 4628) Bekanntmachung über weitere Regelung des Brennereibetriebs und des Brannt-
weinverkehrs. Vom 4. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
— Reichs-Gesetzbl. S. 327 — im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend
die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien
usw. für das Betriebsjahr 1914/15, vom 15. Oktober 1914 — Reichs-Gesetzbl.
S. 434 — folgende Verordnung erlassen:
Für das Brennereibetriebsjahr 1914/15 wird der Durchschnittsbrand der
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 50 hl Alkohol erhöht,
und zwar
a) für Melassebrennereien, die keine Hefe erzeugen, auf 100 Hundertteile,
b) für Brennereien, die Rüben verarbeiten, ebenfalls auf 100 Hundertteile,
c) für alle übrigen Brennereien auf 70 Hundertteile
des allgemeinen Durchschnittsbrandes.
Diese Erhöhung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:
Über 60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes hinaus ist der
Branntwein herzustellen
a) in Melassebrennereien, die keine Hefe erzeugen, nur aus Rohzucker;
b) in landwirtschaftlichen Brennereien
1. innerhalb der Erzeugungsgrenzen von 60 bis 70 Hundertteilen
des allgemeinen Durchschnittsbrandes nur aus Rohzucker oder Rüben,
2. über die Grenze von 70 Hundertteilen des allgemeinen Durch-
schnittsbrandes nur aus Rüben;
Reichs-Gesetbl. 1915. 15
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1915.