Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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gesehen, daß die Verwendung des Äthers und Essigäthers nach den Bestimmungen 
im § 27 der Befreiungsordnung zu überwachen ist. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Zollbefreiungen auch 
dann zuzulassen, wenn der Branntwein oder Äther von gemeinnützigen Gesell- 
schaften, die der Versorgung des Inlandes dienen und unter staatlicher Aufsicht 
stehen, für ihre Rechnung aus dem Ausland eingeführt wird. 
VII 
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vor- 
schrift in Ziffer VI.  
Berlin, den 4. Februar 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Helfferich 
Anlage 
Bestimmungen über die Ablassung von Rohzucker zur 
Branntweinerzeugung unter Ermähßigung der 
Zuckersteuer 
§ 1 
In einer Zuckerfabrik, in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privat- 
lager unter amtlichem Mitverschlusse lagernder inländischer Rohzucker darf nach Ver- 
gällung mit Kohlenstaub, mit Ausnahme von Knochenkohlenstaub, in einer Menge 
von 2 v. H. des Reingewichts des Rohzuckers gegen Entrichtung von 2 M Zucker- 
steuer für 100 kg abgefertigt und an Brennereibesitzer verabfolgt werden, die sich 
durch eine mit Prüfungsvermerk versehene Anmeldung (§ 6) ausweisen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, an Stelle von Kohlenstaub andere Ver- 
gällungsmittel zuzulassen. 
. 
Der Zucker ist nach der Vergällung bis zu seiner Verabfolgung an den 
Empfangsberechtigten auf dem Grundstück, auf dem er vergällt ist, an einem ange- 
meldeten, vom Oberkontrolleur genehmigten Orte zu lagern. Im Falle des Bedürf- 
nisses kann auch ein anderer geeigneter Ort zur Lagerung zugelassen werden. 
Der Oberkontrolleur kann verlangen, daß der Raum für die Aufbewahrung 
des vergällten Zuckers in der Fabrik usw. unter Verschluß gehalten wird.
	        
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