Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine 
Zivilbevölkcrung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut 
für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der 
Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 
1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch 
vorläufig festgesetzt werden; das Direktorium kann anordnen, ob Roggen 
oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des §5 28 Abf. 2 
auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen; 
8) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen Kommunal-= 
verbände Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide zu 
Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen; 
h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidcarten auszumahlen sind; 
i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken verschrotet 
werden soll; 
k) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll. 
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ubereinstimmung nicht zu- 
stande, so entscheidet der Bundesrat. 
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vor- 
räte erlassen. 
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Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen 
Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere 
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus 
den Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu sorgen; 
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean- 
spruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittlung der Zentralstellen 
zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern; 
Jc) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; 
d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen; 
e) den Betrieben (X 14 Abs. 1ch die festgesetzten Brotgetreide- oder Mehl- 
mengen zu liefern. « 
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Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des 959 
Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren An- 
weisungen Folge zu leisten. 
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Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 1d bezeichneten Art haben der 
Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu geben.
	        
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