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e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine
Zivilbevölkcrung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut
für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der
Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden;
1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern
ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch
vorläufig festgesetzt werden; das Direktorium kann anordnen, ob Roggen
oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des §5 28 Abf. 2
auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen;
8) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen Kommunal-=
verbände Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide zu
Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen;
h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidcarten auszumahlen sind;
i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken verschrotet
werden soll;
k) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll.
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ubereinstimmung nicht zu-
stande, so entscheidet der Bundesrat.
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vor-
räte erlassen.
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Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus
den Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu sorgen;
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean-
spruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittlung der Zentralstellen
zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern;
Jc) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern;
d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen;
e) den Betrieben (X 14 Abs. 1ch die festgesetzten Brotgetreide- oder Mehl-
mengen zu liefern. «
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Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des 959
Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren An-
weisungen Folge zu leisten.
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Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 1d bezeichneten Art haben der
Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu geben.