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Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses:
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald
wie möglich zurückzuliefern;
b) gegen Lieferung von Noggen Weizen oder umgekehrt zu liesern;
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ange-
messenes Entgelt behilflich zu sein.
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Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.
*31
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch
Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person übertragen
werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt
ist, in den Fällen des 9 21 Abs. 2, 9 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt.
(32
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung
festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des §9 6 für die Jeit bis zum
15. September 1917 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem
Betriebe gewachsene Saatgcetreide festzustellen, wenn sie sich in den Jahren 1913
und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach 9 20 Abs. 3 sind auszusondern und
von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Aussonderung von der
Beschlagnahme nicht frei.
*33
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden;
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
* 34
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen.
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