Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband 
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses: 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald 
wie möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Lieferung von Noggen Weizen oder umgekehrt zu liesern; 
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ange- 
messenes Entgelt behilflich zu sein. 
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Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an 
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern. 
*31 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch 
Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person übertragen 
werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt 
ist, in den Fällen des 9 21 Abs. 2, 9 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt. 
(32 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung 
festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des §9 6 für die Jeit bis zum 
15. September 1917 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem 
Betriebe gewachsene Saatgcetreide festzustellen, wenn sie sich in den Jahren 1913 
und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach 9 20 Abs. 3 sind auszusondern und 
von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Aussonderung von der 
Beschlagnahme nicht frei. 
*33 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
* 34 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis 
zu zahlen. 
185“
	        
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