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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ferner, wenn ihnen ein
Kontingent (& 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigenen Betriebe
verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird.
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Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
aus ihren Vorräten
a) Gerste an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder die von dieser
bezeichneten Stellen unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels,
b) Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugsschein ( 20 Abs. 4)
liefern. .
Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunal—
verband anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist.
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Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergerste zu Saatzwecken ist
bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot aufheben und
die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Gerste zu Saatzwecken erlassen.
Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften veräußert und erworben werden:
a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat—
karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide
zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt,
in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem
Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche
Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung an
andere Stellen übertragen.
b) Der im & 2 vorgeschriebenen Zustimmung des Kommunalverbandes zur
Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer aner-
kannter Saatgutwirtschaften selbstgezogene Saatgerste veräußern, sowie
für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unter-
nehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in
den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt
haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Veräußerung
und Lieferung selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein
erteilen.
Jhc) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwecken handeln
will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder die
von ihr bezeichneten Stellen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten
sowie über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche
Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.