Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ferner, wenn ihnen ein 
Kontingent (& 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigenen Betriebe 
verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird. 
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Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Vorräten 
a) Gerste an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder die von dieser 
bezeichneten Stellen unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels, 
b) Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugsschein ( 20 Abs. 4) 
liefern. . 
Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunal— 
verband anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. 
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Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergerste zu Saatzwecken ist 
bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot aufheben und 
die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Gerste zu Saatzwecken erlassen. 
Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden 
Vorschriften veräußert und erworben werden: 
a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat— 
karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide 
zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, 
in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem 
Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche 
Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung an 
andere Stellen übertragen. 
b) Der im & 2 vorgeschriebenen Zustimmung des Kommunalverbandes zur 
Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer aner- 
kannter Saatgutwirtschaften selbstgezogene Saatgerste veräußern, sowie 
für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unter- 
nehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in 
den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt 
haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Veräußerung 
und Lieferung selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein 
erteilen. 
Jhc) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwecken handeln 
will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder die 
von ihr bezeichneten Stellen. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten 
sowie über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche 
Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.
	        
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