Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann 
die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten 
vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und 
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs 
zu gestatten. 
g Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den Hafer nicht binnen einer ihm von 
der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
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Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kom- 
munalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb dieses Be- 
triebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der 
Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser 
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen 
Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der 
Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
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Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marine- 
verwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und an den 
Kommunalverband, für den der Hafer beschlagnahmt ist, sowie alle Ver- 
änderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: 
a) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre 
Einhufer als an ihr übriges Vieh, Halter von Suchtbullen an diese 
mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer verfüttern. 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durch- 
schnittlich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser 
Bestimmung darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3a der Verordnung 
vom 13. Februar/3 1. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81 und S. 200) 
Hafer verfüttert werden; 
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die ihnen nach Bestimmung 
des Reichskanzlers zu belassenden Hafermengen (§ 10 Abs. 2a) im 
cigenen Betriebe verfüttern; 
J) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung 
erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb 
Doppelzentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehörden sind er- 
mächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Be-
	        
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