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Die Hoöchstpreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaatgetreide, soweit
dieses bis zum 15. Januar 1917 zu liefern ist, und von Sommersaatgetreide,
soweit dieses bis zum 15. Mai 1917 zu liefern ist, wenn die Vorschriften des
&6a der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916
vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler
erlassenen näheren Bestimmungen eingehalten werden.
Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in
anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich in
den Jahren 1913 und 1914 nachweislich mit dem Verkaufe von Saatgetreide
befaßt haben.
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Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916,
der bis einschließlich 15. Dezember 1916 ausgedroschen geliefert wird, Druschprämien
bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bezahlen. Macht die Reichs-
getreidestelle von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können auch die selbstwirt-
schaftenden Kommunalverbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen.
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Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die
Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark fünfzig Pfennig erhöht werden.
Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so
darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der
fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig
Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag
der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Ent-
schädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise
den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont zugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so
darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.