Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Hoöchstpreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaatgetreide, soweit 
dieses bis zum 15. Januar 1917 zu liefern ist, und von Sommersaatgetreide, 
soweit dieses bis zum 15. Mai 1917 zu liefern ist, wenn die Vorschriften des 
&6a der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 
vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler 
erlassenen näheren Bestimmungen eingehalten werden. 
Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in 
anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich in 
den Jahren 1913 und 1914 nachweislich mit dem Verkaufe von Saatgetreide 
befaßt haben. 
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Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916, 
der bis einschließlich 15. Dezember 1916 ausgedroschen geliefert wird, Druschprämien 
bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bezahlen. Macht die Reichs- 
getreidestelle von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können auch die selbstwirt- 
schaftenden Kommunalverbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen. 
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Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung 
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner 
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung 
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die 
Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark fünfzig Pfennig erhöht werden. 
Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so 
darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der 
fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig 
Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag 
der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Ent- 
schädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf 
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise 
den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont zugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so 
darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
	        
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