Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 833 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
  
  
  
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A 170 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär- -ranspor. .Ordnung. S. 8333. — Bekannt. 
machung wegen Anderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 
1915. S. 834. — Bekanntmachung über Säcke. S. 334. — Bekanntmachung über den 
Absatz von Brennesseln. S. 839. 
  
  
  
  
(Nr. 5351) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär.Transport= Ordnung. Vom 
24. Juli 1916. 
Auf Grund des 82 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
1. Im 9 26 ist am Schlusse der Ziffer 6 als neuer (dritter) Absatz an- 
zufügen: 
Aubßerdem sind der Chef des Feldeisenbahnwesens, die Eisen- 
bahn-Transportabteilungen, Militär-Generaldirektionen, Militär- 
Eisenbahndirektionen, bevollmächtigten Generalstabsoffiziere, 
Beauftragten des Chefs#des Feldeisenbahnwesens, die Eisenbahn- 
abteilung des stellvertretenden Generalstabes der Armee und 
die Linien-Kommandamuren berechtigt, Telegramme über eilige 
Heeresverschiebungen als SSd-Telegramme zu bezeichnen. 
2. Im 926 ist als ZJiffer 7 neu aufzunehmen: 
7. Telegramme der Militär-Eisenbahndienststellen, deren 
Inhalt sich auf Transportbewegungen bezieht, dürfen als eilige 
Militär-Telegramme (8Sf) bezeichnet werden. Ihre Beförderung 
hat nach den SSd-Telegrammen (Ziff. 6) aber mit Vorrang vor 
allen übrigen Staatstelegrammen zu erfolgen. Solche SS-Tele- 
gramme dürfen nur von Militär-Eisenbahnbehörden. einschließlich 
Bahnhofskommandanturen, nach besonderer Anweisung des Chefs 
des Feldeisenbahnwesens aulgegeben werden. 
Berlin, den 24. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
I)r. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 192 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1916.
	        
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