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Die zur Anzeige ihres Bestandes Verpflichteten haben bei der ersten Anzeige
anzugeben, wieviel Säcke der verschiedenen Arten sie in der Zeit vom 1. Juli 1915
bis 30. Juni 1916 in ihrem eigenen Betriebe tatsächlich gebraucht haben. Hier—
bei ist die erfahrungsgemäße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes entsprechend
zu berücksichtigen.
III. Absatzbeschränkung und Aberlassungspflicht
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Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Ge-
nehmigung sowie an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung ab-
gesetzt werden.
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Die Eigentümer leerer Säcke haben der Reichs-Sackstelle auf Erfordern
Auskunft zu geben, Muster gegen Erstattung der Portokosten einzusenden und
Besichtigung der Säcke zu gestatten. Sic haben die Säcke der Reichs-Sackstelle
auf Verlangen käuflich zu überlassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln
und auf Abruf zu verladen.
Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Uberlassung verlangt
worden ist, abzunehmen. ·
sll
Die Reichs-Sackstelle hat dem zur Uberlassung Verpflichteten für die ab-
genommenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Der Reichs-
kanzler kann Höchstgrenzen für die Ubernahmepreise nach Anhörung der Reichs-
Sackstelle festsetzen.
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Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichs-Sack—
stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung er—
folgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme-
preises zü liefern; die Reichs-Sackstelle hat vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
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Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Reichs-Sackstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle
oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den Uberlassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald
die Anordnung ihm zugeht.
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungs-
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.