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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
184
Inhalt: Verorbnung über Eier. S. 927.
(Nr. 5387) Verordnung über Eier. Vom 12. August 1916.
A.. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
1. Verteilungsstellen
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Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist
alsbald eine Landesverteilungsstelle für Eier zu errichten.
Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungs—
stelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht.
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Die Verteilungsstellen sind Behörden.
Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem
Gebiete zu sorgen, den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Uberschuß-
mengen nach Weisung der Reichsverteilungsstelle abzuliefern.
Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus
dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die
Grundsätze, nach denen die Uberschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung
der Eier vorzunehmen ist. 83
Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Unter—
verteilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach 9 2 Abs. 2 Satz 1 für
ihren Bezirk übertragen. 84
Die Landesverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer
Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (F 5) nach der
Vorschrift im § 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbande zusammenschließen.
II. Verkehrs-- und Verbrauchsregelung
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Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Ver-
arbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen
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Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1916.