Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 935 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
  
Añ 186 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 
27. März 1916. S. v38. 
  
(Nr. 5390) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung 
vom 27. März 1916- (Reichs-Gesetzbl. S. 199). Vom 17. August 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
10 Abs. 3 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 199) erhält folgende Fassung: 
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Stellen können die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen. 
Die Landeszentralbehörden können Landesfleischstellen errichten, denen die Regelung 
in ihren Bezirken ganz oder teilweise übertragen wird. Vorhandene Landes- 
fleischstellen bleiben bis zur anderweiten Regelung durch die Landeszentralbehörde 
bestehen. Soweit hiernach die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen 
die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Behörden. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
  
Den Bezug des Meilchs· Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 211 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1916.
	        
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