— 935 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 186
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom
27. März 1916. S. v38.
(Nr. 5390) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung
vom 27. März 1916- (Reichs-Gesetzbl. S. 199). Vom 17. August 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
10 Abs. 3 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 199) erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen.
Die Landeszentralbehörden können Landesfleischstellen errichten, denen die Regelung
in ihren Bezirken ganz oder teilweise übertragen wird. Vorhandene Landes-
fleischstellen bleiben bis zur anderweiten Regelung durch die Landeszentralbehörde
bestehen. Soweit hiernach die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen
die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Behörden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Meilchs· Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 211
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1916.