Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Nicht anzumelden sind ferner Wertpapiere, die einer auf Grund des 
Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten 
Darlehnskasse verpfändet sind. 
Artikel 2 
Zur Anmeldung verpflichtet ist, sofern die Wertpapiere cinem inländischen 
Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes oder einer inländischen Sparkasse 
oder Kreditanstalt unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, 
derjenige, der sie im Gewahrsam hat oder zum Iwecke der Verwahrung oder 
Verpfändung ins Ausland weitergegeben hat, im übrigen der Eigentümer oder 
in dessen Verhinderung sein Vertreter. · 
Die Anmeldung kann unterbleiben, wenn feststeht, daß das Wertpapier 
cinem Ausländer gehört, der nicht Angchöriger eines feindlichen Staates ist. 
Artikel 3 
Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefügten Anmeldebogens bei der 
Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in deren Bezirk 
der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, in 
Berlin bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zu erfolgen. 
Artikel 4 
Maßgebend für die Anmeldung ist der Stand am 30. September 1916. 
Artikel 5 
Die Anmeldung hat bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen; dem An- 
meldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist 
gewährt werden. · 
Artikel 6 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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