Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 987 — 
2. Als 9§ 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: 
J. 
2 
Die Vorschriften im 9 1 Abs. 1 gelten nicht 
für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen 
Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder Gesell. 
schaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind ; 
für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der Trockenkartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft in Lohn hergestellt sind. 
Jedoch unterliegen der Lieferungspflicht nach § 1 die Mengen, 
die infolge eines Verfütterungsverbots nach 95 der Verordnung 
über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 590) im eigenen Betriebe nicht verwendet werden können. 
3. Der 9 6 erhält die Fassung: 
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung 
sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder 
in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres natürlichen 
Wassergehalts entzogen wird. 
4. Im 97 Abs. 1 werden die Worte „bis zum 30. September 1916“ 
gestrichen. 
5. Der 9 10 wird gestrichen. 
6. Als 9 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: 
Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kar- 
toffelstärkefabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, 
wie insbesondere Dertrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Ein- 
willigung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft verwendet werden. 
Dies gilt nicht 
1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungspflicht 
nach 996 1 oder 7 unterliegen; 
2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe- 
oder Bäckereigewerbes. 
Der Reichskanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Her- 
stellung der im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse ausdehnen. 
7. Der 9 15 erhält folgende Fassung: 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
J. 
2 
wer den Vorschriften in den I 1, 7 oder den nach 87 Abs. 2 
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
wer die nach 83 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der 
gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder 
unrichtige Angaben macht; 
224°
	        
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