Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
203 
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen. S. voo. — Bekannt- 
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen 
und Haselnüssen vom 7. September 1916. S. 100o. — Bekanntmachung öber den Verkehr mit 
Harz. S. 1002. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 
über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. S. 1003. — Bekanntmachung zur Er- 
gänzung der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Feiten sowie 
Seisen vom 4. März 1916. S. 1008. · 
  
(Nr. 5430) Bekanntmachung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen. Vom 
7. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Walnüsse und Haselnüsse, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind 
an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. 
in Berlin zu liefern. 
5§2 
Der Neichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung zu erlassen. Er kann bestimmen) daß Juwiderhandlungen 
gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft 
werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Früchte erkannt werden 
kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
83 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über 
die Durchfuhr von Walnüssen und Haselnüssen erlassen. Er kann die Vorschriften 
dieser Verordnung auf andere zur Olgewinnung geeignete Früchte ausdehnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 228 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1916.
	        
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