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Als Beteiligte gelten ferner das Reichs-Marincamt, die Kriegsministerien
und diejenigen Militär= und Marincbehörden einschließlich der Befehls-
haber, welche Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über
sie verfügt haben.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5445) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web., Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 214). Vom 14. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk-
und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) erhält als ##7##
folgende neue Vorschrift:
Auf Antrag der zuständigen Behörde prüft das Schiedsgericht die Ange-
messenheit der in einzelnen Geschäftsbetrieben für bestimmte Waren erzielten Preise
nach. Ergibt sich dabei, daß der erzielte Preis die Grenzen des § 1 Abs. 1 über-
schreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangemessen hoch ist, so
hat das Schiedsgericht von dem Inhaber des Geschäftsbetriebs zugunsten des Reichs
einen Betrag einzuziehen, der dem Uberpreis aller in dem Geschäftsbetrieb in den
Verkehr gebrachten Waren der betreffenden Art entspricht. Die Nachprüfung soll
auf eine mehr als drei Monate zurückliegende Zeit nicht erstreckt werden. Die
Vorschrift des 92 Abs. 3 findet Anwendung.
Artikel U
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Keichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich