Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die 
von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an 
den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem 
Besitzer zugeht. 
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Die Jahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
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Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen 
Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol nach den Weisungen des Reichs- 
kanzlers abzugeben. Für die bei der Olgewinnung anfallenden Olkuchen und Ol- 
mehle sind die Vorschriften über Futtermittel maßgebend. 
Die Landeszentralbehörden können verlangen, daß auf je 100 Kilogramm 
aus ihren Gebieten abgelieferter Bucheckern bis zu 4 Kilogramm Ol und bis zu 
20 Kilogramm Olkuchen oder Olmehl an sie oder die von ihnen bezeichneten 
Stellen geliefert werden. 
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Bucheckern dürfen nicht verfüttert werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
Ausnahmen von dem Verbote zulassen, insbesondere bestimmen, ob und inwieweit 
das Eintreiben von Schweinen zugelassen werden kann. 
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Soweit die Eigentümer von Forsten oder die sonstigen Forstnutzungsberechtigten 
nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu 
sammeln, kann die zuständige Behörde andere Personen zum Sammeln ermaächtigen. 
Die zuständige Behörde setzt die näheren Bedingungen und den Umfang 
des Sammelns fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit die Sammler Einrichtungen 
zum Sammeln, Reinigen und zum Weogschaffen der Bucheckern treffen dürfen. 
Sie bestimmt auf Antrag des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten, 
welche Vergütung ihm zu zahlen ist. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Abs. 1 ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
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Die zuständige Behörde kann in ihrem Bezirke Lagerräume für die Auf— 
bewahrung der Bucheckern gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 
Bei Streitigkeiten setzt die höhere Verwaltungsbehörde die Vergütung endgültig fest. 
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