Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1084 — 
(Gr. 5474) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von 
Backware. Vom 28. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Im 9 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 
26. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 413) werden dem Abs. 1 folgende Sitze 
hinzugefügt: 
Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl oder Spelzmehl) ohne 
mineralische Jusätze, darf als Streumehl verwendet werden. 
Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mchl 
verwendet werden. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 28. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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