Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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II. Derbrauch von Zucker 
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Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbänden 
von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der 
Bevölkerung als Bedarfsanteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die 
Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker 
versorgt werden, außer Betracht. 
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder 
höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung geringerer Kopfanteile 
Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Juweisung von 
Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten. 
*20 
Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den 
Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der 
Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien 
sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, 
die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunal. 
verbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen. 
(21 
Im übrigen bestimmt der Präsident des Kriegsernährungsamts, in welchem 
Umfang und unter welchen Bedingungen Jucker den sonstigen zuckerverar- 
beitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle überweist hiernach die 
erforderlichen Bezugsscheine. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die 
Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten 
Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen 
und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an 
die Reichszuckerstelle eröffnen. 
Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten und 
Schokolade bleiben, soweit nicht § 20 Anwendung findet, die Zuckerzuteilungsstelle 
für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete 
Beschwerdeausschuß zuständig. 
(22 
In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen 
Nahrungs-, Genuß= und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet 
werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung von 
1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme 
solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Jubereitung von Arzneien 
verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen 
sowie limonadenartigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) 
oder deren Grundstoffen, 
2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, 
Fruchtpasten, Geleefrüchten,
	        
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