— 1093 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Inhalt: Bekanntmachung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit
Jucker im Betriebsjahr 1916/17. S. 1093. — Verichtigung. S. 1093.
(Nr. 5476) Bekanntmachung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. Vom 29. September 1916.
Auf Grund des 9 36 der Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1916
zu der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im Betriebsjahr 1916/17
(Reichs-Gesetzbl. S. 1085) wird bestimmt:
Die 99 11, 14, 15 und 17 der Ausführungsbestimmungen treten
mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 29. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
von Braun
Berichtigung
In der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Pro-
dukten vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 174, S. 868/869) hat der § 3
Abs. 2 zu lauten:
„Die Preisstelle kann auf Anrufen eines Beteiligten, des Reichs-
Marincamts, der Kriegsministerien und der militärischen Befehlshaber
den angemessenen Preis bestimmen.“
Den Bezug des Neichs-Gesethblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 246
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1916.