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(Nr. 5481) Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit
Milch. Vom 3. Oktober 1916.
Auf Grund des 9 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des §9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung
eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt:
I. Bewirtschaftung von Milch
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Die Bewirtschaftung von Milch wird der Reichsstelle für Speisefette und
den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 755) errichteten Verteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit
richtet sich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916.
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Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und -sahne in unbe—
arbeitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne,
Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse).
Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch.
Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene
Milch; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne.
II. Derkehr mit Milch
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Selbstversorger sind die K Kuhhalter nebst ihren Haushalts= und Wirtschafts-
angehörigen.
Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden
die für die Buttererzeungung und Butterversorgung getroffenen besonderen Be-
stimmungen der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu
von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätze nicht berührt.
Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren mensch-
lichen Verbrauche kann vom Kommunalverbande mit Zustimmung! der übergeordneten
Verteilungsstelle festgesetzt werden.
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Vollmilchversorgungsberechtigte sind:
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre,
b) stillende Frauen,
J0) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung,
d) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung.